Presseerklärung 16. Juli 2021
Die Entscheidung verstehen wir insbesondere dahingehend, dass das Landgericht Berlin grundsätzlich die Kritik der Green Offizin Srl am LaVita-Vertriebskonzept billigt. Wörtlich heißt es in dieser Entscheidung des Landgerichts Berlin:
„Die bloße und inhaltlich korrekte Wiedergabe der Vertriebsvereinbarung stellt auch keine unlautere Herabsetzung der Antragstellerin [das ist die LaVita GmbH] dar. Eine mögliche Rufschädigung ergibt sich hier nicht aus dem Werbeverhalten der Antragsgegnerin [das ist die Green Offizin Srl], sondern allenfalls aus dem Vertriebsverhalten der Antragstellerin [LaVita GmbH].“
Das Landgericht Berlin sieht also letztlich im Vertriebsverhalten der LaVita GmbH selbst die Ursache für eine mögliche Rufschädigung, die sich aus der Veröffentlichung dieses Vertriebsverhaltens durch die Green Offizin Srl ergeben kann.
Im Hinblick auf das Vertriebskonzept der LaVita GmbH und die finanziellen Anreize, die dort für Empfehlungsgeber wie Ärzte gesetzt werden, heißt es in der Entscheidung des Landgerichts Berlin:
„Dass mit der Leistung von Zahlungen an Empfehlungsgeber verbundene Vertriebssystem von LA VITA ist für die Preisgestaltung und die Preiseinschätzung von Relevanz. Der Verbraucher wird auf diese Weise darüber informiert, dass in den Preis umfangreiche Vertriebskosten zur Bezahlung von Empfehlungsgebern eingepreist werden müssen.“
Im Ergebnis hat deshalb das Landgericht Berlin die Green Offizin Srl jedenfalls im wesentlichsten Punkt der Aufklärungskampagne zu LaVita unterstützt und richterliche Rückendeckung gegeben. Die Green Offizin Srl wird weiter für transparente Verhältnisse bezogen auf entsprechende Vertriebskonzepte sorgen.
Der Beschluss des Landgerichts Berlin im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 20.10.2020 hat das Aktenzeichen 15 O 393/
Die in diesem Verfahren zugrunde gelegte Zusage Empfehlungshonorar der La Vita GmbH – ist unter folgenden Link einsehbar: